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ZPO § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens

ZPO § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens

[ Auszug: (1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.  ... ]